§ 31 – Versicherungsmathematische Funktion
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame versicherungsmathematische Funktion verfügen. Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen die Berechnung zu koordinieren, normal normal die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten, normal normal die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde gelegten Daten zu bewerten, normal normal die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen, normal normal den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und normal normal die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu überwachen. normal normal normal arabic (2) Darüber hinaus gibt die versicherungsmathematische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems bei. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle. Außerdem trägt die versicherungsmathematische Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei. (3) Wer die versicherungsmathematische Funktion ausübt, muss über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken des Versicherungsunternehmens angemessen sind, und einschlägige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen und sonstigen Standards darlegen können.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen eine effektive versicherungsmathematische Funktion haben, die die Berechnung der Rückstellungen koordiniert.
- Diese Funktion sorgt für die Angemessenheit der Methoden, Modelle und Annahmen sowie die Qualität der verwendeten Daten.
- Sie vergleicht Schätzwerte mit Erfahrungswerten und informiert den Vorstand über die Berechnungszuverlässigkeit.
- Die versicherungsmathematische Funktion gibt auch Stellungnahmen zur Zeichnungs- und Annahmepolitik sowie zu Rückversicherungsvereinbarungen ab.
- Personen in dieser Funktion müssen über fundierte Kenntnisse in Versicherungs- und Finanzmathematik sowie relevante Erfahrungen verfügen.